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Reichsvikar war bis zum Ende des
"Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation"
1806 die Bezeichnung für den deutschen Reichsverweser.
Ihm oblag, im Falle der Thronvakanz, die vorübergehende
Verwaltung der Königsgewalt. |
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Diese Reichsvakanz war gegeben,
wenn der Thron durch den Tod des deutschen Königs und eine
noch nicht erfolgte Neuwahl des Nachfolgers unbesetzt war. Ferner
konnte diese auch eintreten, falls der König regierungsunfähig
war, sei es durch Minderjährigkeit, Gefangenschaft oder
Krankheit. |
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Durch die "Goldene Bulle"
von 1356 war der Pfalzgraf bei Rhein zum Reichsvikar für
die Länder des rheinisch, schwäbischen und fränkischen
Rechtes, der Herzog von Sachsen Reichsvikar für die Länder
des sächsischen Rechtes. Die pfälzischen Kurfürsten
aus den Häusern Neuburg und Sulzbach waren seit 1711 wiederholt
Reichsvikare: 1711,
1740-42, 1790. |
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Dem Reichsvikar stand es zu, die
gesamte Königsgewalt auszuüben, außer der Verleihung
von Fahnenlehen, - fürstliche Lehen, deren Vergabe dem
König vorbehalten war - und dem Verkauf und der Verpfändung
von Reichsgut. |
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